BFH - Beschluss vom 19.11.2015
IV B 103/14
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 198
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2594/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verlängerung der Frist für die Bildung von Rücklagen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG bei neu hergestellten Gebäuden

BFH, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen IV B 103/14

DRsp Nr. 2016/9

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verlängerung der Frist für die Bildung von Rücklagen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG bei neu hergestellten Gebäuden

NV: Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG gilt nur für vom Steuerpflichtigen selbst (neu) hergestellte Gebäude.

Die Verlängerung der Frist gem. § 6b Abs. 3 S. 3 EStG gilt nur für vom Steuerpflichtigen selbst (neu) hergestellte Gebäude.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. November 2014 9 K 2594/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.