BFH - Beschluss vom 29.11.2012
VII B 88/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 508
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3823/09 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen VII B 88/12

DRsp Nr. 2013/3302

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Erklärung der Aufrechnung durch das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt wird, und kein Verwaltungsakt. Sie bedarf keiner Bekanntgabe gem. § 122 AO, sondern wird mit ihrem Zugang wirksam.

Die Erklärung der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche bedarf nicht der Form eines Steuerbescheides und damit auch nicht der Bekanntgabe.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH, die nach Durchführung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen von Amts wegen gelöscht wurde. Wegen eines von der GmbH nicht zurückgezahlten Bankdarlehens wurden die Bürgschaftsbank des Landes sowie der Bund und das Land als Rückbürgen in Anspruch genommen. Auf diese sind Bürgschaftsansprüche gegen den Kläger und den weiteren Geschäftsführer, die sich ebenfalls für den Rückzahlungsanspruch sowie den Anspruch der Bürgschaftsbank verbürgt hatten, übergegangen.