I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, in den Niederlanden erzielte Einkünfte (Tätigkeit als Belastingadviseur), die bisher in den Einkommensteuer-Veranlagungen der Streitjahre (2002 bis 2006) im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG 2002--) erfasst worden waren, unberücksichtigt zu lassen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren als unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war u.a. in X (Niederlande) als Belastingadviseur CB tätig; dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen und um eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des §
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