BFH - Beschluss vom 06.11.2012
I B 28/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 246
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2563/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versteuerung ausländischer Einkünfte mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen I B 28/12

DRsp Nr. 2013/127

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versteuerung ausländischer Einkünfte mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

NV: Eine Vorlagepflicht an den EuGH kann zwar auch für ein FG bestehen, wenn es um die Frage der Umsetzung zwingenden Unionsrechts in nationales Recht geht. Diese Konstellation besteht aber für die Änderungen der §§ 2a, 32b EStG 2002 durch das JStG 2009 nicht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, in den Niederlanden erzielte Einkünfte (Tätigkeit als Belastingadviseur), die bisher in den Einkommensteuer-Veranlagungen der Streitjahre (2002 bis 2006) im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG 2002--) erfasst worden waren, unberücksichtigt zu lassen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren als unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war u.a. in X (Niederlande) als Belastingadviseur CB tätig; dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen und um eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des § 8 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen.