BFH - Beschluss vom 27.11.2012
X B 14/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 735
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1353/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Steuerstrafverfahren im Besteuerungsverfahren mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen X B 14/12

DRsp Nr. 2013/4837

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Steuerstrafverfahren im Besteuerungsverfahren mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. 2. NV: Auch von Klägern, die auf die Bestellung eines Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe zum Prozessbevollmächtigten verzichten, kann verlangt werden, dass sie von einer eigenen Schätzungsbefugnis des FG ausgehen, weshalb insoweit keine Überraschungsentscheidung vorliegen kann. 3. NV: Tatsachenvortrag ist dem Beschwerdegericht bis zum Ende der Beschwerdefrist zu unterbreiten. Spätere Schriftsätze können nur als Ergänzung oder Erläuterung der innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

Im Besteuerungsverfahren gibt es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe