Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
I.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für teilweise ungültig erklärt hatte, erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt —HZA—) die nach dieser Verordnung auf Einfuhrwaren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhobenen Antidumpingzölle. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, lehnte das HZA ab.
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