BFH - Beschluss vom 05.12.2017
VII B 85/17
Normen:
AO § 238;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 321
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3268/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen VII B 85/17

DRsp Nr. 2018/1312

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist durch die Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH geklärt, dass wegen einer für ungültig erklärten Antidumpingzoll-Verordnung zu erstattende Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung gemäß § 238 AO zu verzinsen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 238;

Gründe

I.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für teilweise ungültig erklärt hatte, erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt —HZA—) die nach dieser Verordnung auf Einfuhrwaren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhobenen Antidumpingzölle. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, lehnte das HZA ab.