BFH - Beschluss vom 25.10.2012
VII B 63/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1136
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3343/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zolltarifierung von Ernährungspumpen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII B 63/12

DRsp Nr. 2013/13825

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zolltarifierung von Ernährungspumpen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Pumpen für Sondennahrung, sog. Ernährungspumpen, sind in die Unterpos. 8413 19 00 KN einzureihen.

Beschränkt sich die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Zolltarifierung, so muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen der Zollverwaltung gegeben werden könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe