BFH - Beschluss vom 24.07.2012
XI B 19/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen- 16.12.2010, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 429/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Steuerfestsetzung gegenüber einem Dritten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen XI B 19/11

DRsp Nr. 2012/20162

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Steuerfestsetzung gegenüber einem Dritten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Streitgegenstand der Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen hinzugezogenen -späteren- Klägers gegen die Einspruchsentscheidung wird durch den Gegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. 2. NV: Die Frage der Festsetzungsverjährung des gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheids ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen Bescheid zu klären. 3. NV: Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Rechtsfriede wird auch durch einen Änderungsbescheid gewährleistet, durch den die vor Ablauf der Festsetzungsfrist zuletzt festgesetzte Steuer wieder Geltung erlangt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe