BFH - Beschluss vom 18.04.2018
X B 124/17
Normen:
AO § 367 Abs. 2a; GG Art. 38, 76, 77; GO BT §§ 78, 81;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 231
BFH/NV 2018, 818
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 612/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen X B 124/17

DRsp Nr. 2018/8427

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2a; GG Art. 38, 76, 77; GO BT §§ 78, 81;

Gründe

I.