BFH - Beschluss vom 19.07.2012
X B 88/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2111/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung auf den Namen einer Kapitalgesellschaft in London lautender Bankkonten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen X B 88/11

DRsp Nr. 2012/19796

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung auf den Namen einer Kapitalgesellschaft in London lautender Bankkonten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers im Sinne der zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO entwickelten Grundsätze reicht es nicht aus, wenn das FG eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft angewendet haben sollte. 2. NV: Eröffnet der Steuerpflichtige im Inland Bankkonten, die formal auf den Namen einer --wirtschaftlich nicht erkennbar aktiven-- ausländischen Kapitalgesellschaft (Ltd.) lauten, und wickelt der Steuerpflichtige in großem Umfang eigene private Ausgaben über diese Bankkonten ab, ohne dass festgestellt werden kann, dass jemals Beträge auf den Bankkonten für eigene Zwecke der Ltd. verwendet worden sind, steht die Würdigung des FG, diese Bankkonten dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, weder in Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domizilgesellschaften noch stellt sie einen schwerwiegenden Rechtsfehler dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe