BFH - Beschluss vom 08.11.2013
X B 118/13
Normen:
FGO § 91; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 364
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 316/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen X B 118/13

DRsp Nr. 2014/258

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Eine durch Zustellung an den Prozessbevollmächtigen ordnungsgemäß durchgeführte Ladung wird durch eine Mandatsniederlegung nicht berührt, wenn die Auflösung des Mandats dem Gericht erst nach Absendung der Ladung angezeigt wird.

Normenkette:

FGO § 91; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Bistro und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem ihm gehörenden Mietshaus. Nach einer Außenprüfung, in deren Verlauf erhebliche Mängel der Buchführung des Klägers festgestellt wurden, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Steuerbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb zum größten Teil ohne Erfolg.

Während des Klageverfahrens verständigte sich der Kläger mit dem FA über die Höhe seiner gewerblichen Einkünfte. Er machte jedoch geltend, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien geringer als von ihm erklärt.