BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 148/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 544
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3129/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf ein betriebliches Konto mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 148/12

DRsp Nr. 2014/2263

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf ein betriebliches Konto mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Das FG stellt keinen --die Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigenden-- abweichenden Rechtssatz auf, wenn es in dem angefochtenen Urteil die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergibt und diese Grundsätze auf den Streitfall anwendet. Selbst deren fehlerhafte Übertragung auf den Streitfall begründet im Grundsatz keine Divergenz (ständige Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, hat er diese Zulassungsgründe zwar in seiner Beschwerdeeinlegung behauptet, zu deren Vorliegen in der Beschwerdebegründung aber keine Ausführungen gemacht. Diese Rügen sind daher nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden und damit bereits unzulässig.