Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, hat er diese Zulassungsgründe zwar in seiner Beschwerdeeinlegung behauptet, zu deren Vorliegen in der Beschwerdebegründung aber keine Ausführungen gemacht. Diese Rügen sind daher nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden und damit bereits unzulässig.
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