BFH - Beschluss vom 04.12.2012
X B 152/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 375
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 73/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend finanzielle Nachteile von Rentenbeziehern infolge tatbestandlich bestehender Doppelbesteuerung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen X B 152/11

DRsp Nr. 2013/1978

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend finanzielle Nachteile von Rentenbeziehern infolge tatbestandlich bestehender Doppelbesteuerung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei der Überprüfung des Verbots der Doppelbesteuerung werden den aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen die von dem Steuerpflichtigen bereits bezogenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden Rentenzahlungen, die nicht der Besteuerung unterliegen gegenüberstellt. 2. NV: Die Privilegierung der privaten Leibrenten verstößt nicht gegen Art. 3 GG (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO sind zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden, teils liegen sie nicht vor.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene für den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.