BFH - Beschluss vom 27.12.2012
V B 31/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 944
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7402/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Fragen der Beiladung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen von Gerichten verschiedener Gerichtszweige mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen V B 31/11

DRsp Nr. 2013/7371

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Fragen der Beiladung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen von Gerichten verschiedener Gerichtszweige mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Durch die Möglichkeit der einfachen Beiladung ist hinreichend gewährleistet, dass widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden können.

Die prozessualen Vorschriften der FGO tragen den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz hinreichend Rechnung. Insbesondere durch die Möglichkeit einer einfachen Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO ist hinreichend gewährleistet, dass widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtszweige vermieden werden können. Weiter gehende Erfordernisse ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.