BFH - Beschluss vom 28.11.2012
X B 74/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 766
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5358/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen bei der Ermittlung der Einnahmen eines Taxiunternehmens mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen X B 74/11

DRsp Nr. 2013/5287

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen bei der Ermittlung der Einnahmen eines Taxiunternehmens mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes darzulegen. 2. NV: Falls Beweise zu Unrecht nicht erhoben sind, ist dies kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern gegen § 76 Abs. 1 FGO. 3. NV: Für eine zulässige Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, ist u.a. darzulegen, an welcher Stelle der Beweisantritt erfolgt ist (Fundstelle), welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne. 4. NV: Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so ist darzustellen, welchen Vortrag das FG nicht zur Kenntnis genommen habe. Eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs. 5. NV: Schichtzettel im Taxigewerbe waren und sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH aufzubewahren.