BFH - Beschluss vom 20.12.2012
I B 38/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 746
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 164/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Finanzgericht die Klage mangels Nachweises einer Anschrift des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen I B 38/12

DRsp Nr. 2013/4834

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Finanzgericht die Klage mangels Nachweises einer Anschrift des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat

NV: Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts).

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das per Telefax übermittelte Hinweis- und Aufforderungsschreiben vom 1. Februar 2012 lediglich eine Anschrift in Kroatien genannt, diese jedoch nicht belegt habe. Zu der am 8. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. In den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung wurde im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren ständig neue Adressen angegeben habe, ohne dass erkennbar gewesen sei, wo und an welcher Adresse er seinen wirklichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gehabt habe (FG München, Urteil vom 8. Februar 2012 3 K 164/09).