Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht dargetan.
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