BFH - Beschluss vom 20.09.2012
IX B 126/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 64/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht genügt ist

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX B 126/12

DRsp Nr. 2012/20476

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht genügt ist

NV: Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung (betr. Verluste aus Termingeschäften) steht die bestandskräftige (ggf. auch mit fehlerhafter Begründung erfolgte) Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts entgegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht dargetan.