BFH - Beschluss vom 28.11.2012
IV B 11/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 251 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 773
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 150/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Feststellung einer Steuerschuld in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen IV B 11/12

DRsp Nr. 2013/5726

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Feststellung einer Steuerschuld in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Grundsätzlich ist der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag für die Entscheidung des FG maßgeblich, soweit er nicht als unzulässige Klageänderung zu beurteilen ist. 2. NV: Eine Klageänderung liegt vor, wenn während der Rechtshängigkeit der Streitgegenstand geändert wird, d.h. anstelle des ursprünglichen Klagebegehrens oder neben ihm ein anderer Klageantrag gestellt wird. 3. NV: Die Einspruchsentscheidung, mit der erstmals ein Steueranspruch als Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO festgestellt wird, ist ein sog. feststellender Verwaltungsakt. 4. NV: Die Anfechtung einer solchen Einspruchsentscheidung umfasst regelmäßig das Begehren, die darin enthaltene Feststellung der Steuer als Insolvenzforderung und die Zurückweisung des Widerspruchs abzuändern. 5. NV: Zu den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge. 6. NV: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.