BFH - Beschluss vom 11.12.2013
I B 174/12
Normen:
AO § 238 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 665
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 128/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, da das Finanzgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen I B 174/12

DRsp Nr. 2014/4279

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, da das Finanzgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat

NV: Das für Zinsbescheide zu beachtende Bestimmtheitsgebot kann auch dadurch gewahrt werden, dass verschiedene Zinsansprüche in einem formellen Bescheid zusammengefasst werden.

Ein Zinsbescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag bezeichnen und den Schuldner angeben. Dem kann auch durch den Erlass eines zusammengefassten Zinsbescheides entsprochen werden.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe