BFH - Beschluss vom 19.11.2013
XI B 50/13
Normen:
AO § 152 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 80
BFH/NV 2014, 295
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 186/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen XI B 50/13

DRsp Nr. 2014/653

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist der Verspätungszuschlag auf der Grundlage der festgesetzten Umsatzsteuer für das Kalenderjahr und nicht nach Maßgabe des Unterschiedsbetrages i. S. von § 18 Abs. 4 UStG festzusetzen.

Es ist höchstrichterlich geklärt und nicht zu beanstanden, dass Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung auch dann festgesetzt werden können, wenn sich wegen in den abgegebenen Voranmeldungen nicht berücksichtigter Vorsteuerbeträge Erstattungsbeträge ergeben.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe