FG Niedersachsen, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 186/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen XI B 50/13
DRsp Nr. 2014/653
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist der Verspätungszuschlag auf der Grundlage der festgesetzten Umsatzsteuer für das Kalenderjahr und nicht nach Maßgabe des Unterschiedsbetrages i. S. von § 18 Abs. 4UStG festzusetzen.
Es ist höchstrichterlich geklärt und nicht zu beanstanden, dass Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung auch dann festgesetzt werden können, wenn sich wegen in den abgegebenen Voranmeldungen nicht berücksichtigter Vorsteuerbeträge Erstattungsbeträge ergeben.