BFH - Beschluss vom 08.11.2013
X B 58/13
Normen:
FGO § 68; FGO § 116;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 81
BFH/NV 2014, 361
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2768/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungsansätzen des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen X B 58/13

DRsp Nr. 2014/1735

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungsansätzen des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Wird ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid während eines gegen diesen anhängigen Verfahrens durch den Einkommensteuer-Jahresbescheid ersetzt, wird der Jahresbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. 2. NV: Die Anwendung des § 68 FGO schließt die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid jedoch dann nicht aus, wenn die maßgebende Frage nur in einem Verfahren gegen einen Vorauszahlungsbescheid geklärt werden kann. 3. NV: Auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen ist die Zulässigkeit der Klage aus Sicht des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu beurteilen.

Ist das finanzgerichtliche Urteil auf eine Haupt- und zwei Hilfsbegründungen gestützt, die das Urteil jeweils für sich genommen tragen, so ist den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann genügt, wenn sowohl die Haupt- als auch beide Hilfsbegründungen angegriffen werden.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 116;

Gründe