BFH - Beschluss vom 22.11.2012
III B 106/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 374
FamRZ 2013, 380
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8102/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung

BFH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III B 106/12

DRsp Nr. 2013/660

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung

NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Rückforderung von Kindergeld nur dann entgegen, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle.

Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht vorgenommener Einzelfallwürdigung geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe