BFH - Beschluss vom 13.11.2012
II B 123/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 255
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2641/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen II B 123/11

DRsp Nr. 2013/135

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. 2. NV: Ein Anspruch sowohl aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als auch aus § 16 Abs. 2 GrEStG setzt zwingend voraus, dass es zu einer tatsächlichen vollständigen Rückgängigmachung bzw. einem rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb kommt.

An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO fehlt es, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe