BFH - Beschluss vom 30.10.2012
III B 151/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 396
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2192/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Verfahrensmangels, das Finanzgericht habe den Inhalt der Akten nicht vollständig und einwandfrei berücksichtigt.

BFH, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen III B 151/11

DRsp Nr. 2013/671

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Verfahrensmangels, das Finanzgericht habe den Inhalt der Akten nicht vollständig und einwandfrei berücksichtigt.

1. NV: Mit dem Vortrag, das FG habe aus der abweichenden Verwaltungspraxis früherer Jahre nicht die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen, wird kein zur Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO führender Verstoß des FG gegen das Gebot dargelegt, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, sondern eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht, die grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt. 2. NV: Mit dem Vortrag, das FG habe den Sachverhalt abweichend von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gewürdigt, wird kein Gehörsverstoß dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.