BFH - Beschluss vom 29.10.2012
V B 85/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 561
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1647/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen V B 85/11

DRsp Nr. 2013/2332

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Rüge einer Verletzung von § 74 FGO erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen das FG das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen unzutreffend ausgeübt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Frage, "welchen Einfluss es unter dem Gesichtspunkt der Kausalität des Steuerschadens für die Haftungsfrage hat, dass die Finanzverwaltung die zumindest teilweise Beitreibung der Steuerschuld bei der Hauptschuldnerin dadurch vereitelt hat, dass sie sich geweigert hat, dieser die Schuld gegen Ratenzahlungen zu stunden oder doch zumindest eine entsprechende Vollziehungsaussetzung auszusprechen" zuzulassen.