BFH - Beschluss vom 01.10.2012
IX B 104/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 75
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1592/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen IX B 104/12

DRsp Nr. 2012/21571

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Zustellung des Protokolls ist keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit. 2. NV: Geht das FG nach § 94 FGO, § 160a Abs. 2 ZPO vor und zeichnet die Aussagen der Zeugen mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig auf und vermerkt dies im Protokoll, so muss es diese Feststellungen ergänzen, wenn dies einer der Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens förmlich beantragt (§ 94 FGO, § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.