BFH - Beschluss vom 29.08.2012
X S 5/12 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1;

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Umfang des Steuergeheimnisses

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X S 5/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/21590

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Umfang des Steuergeheimnisses

NV: Die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten (§ 30 Abs. 2 AO) dient i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dann der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, wenn die entsprechenden Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.

Die Offenbarung der Verhältnisse eines Dritten ist i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens zulässig, wenn die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe