Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Umfang des Steuergeheimnisses
BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X S 5/12 (PKH)
DRsp Nr. 2012/21590
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Umfang des Steuergeheimnisses
NV: Die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten (§ 30 Abs. 2AO) dient i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1AO dann der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, wenn die entsprechenden Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.
Die Offenbarung der Verhältnisse eines Dritten ist i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 1AO zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens zulässig, wenn die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.