BGH - Beschluß vom 29.06.2004
IX ZR 96/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter unrichtiger Beratung in steuerlichen Angelegenheiten mangels grundsätzlicher Bedeutung und weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen

BGH, Beschluß vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 96/03

DRsp Nr. 2004/11607

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter unrichtiger Beratung in steuerlichen Angelegenheiten mangels grundsätzlicher Bedeutung und weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß der Kläger das von ihm verfolgte steuerrechtliche Ziel erreicht hätte, wenn der Erblasser den Rat gegeben hätte, den der Kläger als den richtigen ansieht.

Vorinstanz: OLG Hamm,