BGH - Beschluss vom 03.03.2021
5 StR 486/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 940 Js 26044/18

Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 5 StR 486/20

DRsp Nr. 2021/4746

Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 5. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2020 durch Beschluss vom 9. Dezember 2020, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom 5. Januar 2021 gegen den Beschwerdeführer Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 700 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, weder von seinem Verteidiger noch vom Landgericht über das Kostenrisiko einer Revision informiert worden zu sein.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 30. Januar 2020 - 4 StR 291/19 mwN).