LAG Hamm - Beschluss vom 12.01.2023
18 Sa 909/22
Normen:
ZPO § 339;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 909-22

Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, da der Prozessbevollmächtigte den Einspruch nicht über das beA übermittelt hat

LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 909/22

DRsp Nr. 2023/1913

Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, da der Prozessbevollmächtigte den Einspruch nicht über das beA übermittelt hat

1. Die elektronische Einreichungspflicht nach § 46g ArbGG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.2. § 46gS. 3 ArbGG sieht eine Ausnahme von der elektronischen Einreichungspflicht für den Fall vor, dass eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, nicht jedoch bei subjektivem Unvermögen des Prozessbevollmächtigten.3. Rechtsanwälte sind nicht nur nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, vielmehr müssen sie sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen aneignen, damit sie die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen und Schriftsätze im Notfall auch ohne das Sekretariat fristwahrend versenden können. Der Anwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich mit dieser Anwendung nicht hinreichend auseinandersetzt und blind auf das Funktionieren seines Sekretariats vertraut.

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 339;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.