OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2023
4 U 34/23
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 29; ZPO § 3; ZPO § 321a; ZPO § 567; ZPO § 935; ZPO § 940; GKG § 48; GKG § 53;

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 34/23

DRsp Nr. 2023/15574

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Auch wenn das Gericht einem Beteiligten einen Schriftsatz der Gegenseite vor seiner Entscheidung nicht übermittelt hat, ist hierdurch das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn die getroffene Entscheidung nicht auf dem Vortrag in diesem Schriftsatz beruht.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 14. März 2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde und der Gehörsrüge.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 29; ZPO § 3; ZPO § 321a; ZPO § 567; ZPO § 935; ZPO § 940; GKG § 48; GKG § 53;

Gründe

I.

1. 2.