BFH - Beschluss vom 29.10.2012
I S 11/12
Normen:
GGG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 394
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1488/09

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen I S 11/12

DRsp Nr. 2013/668

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Ist ein Revisionszulassungsgrund bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt worden, verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch, dass es den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehenden Vortrag nicht berücksichtigt und eine der weiteren Begründung dienende Akteneinsicht vor seiner Entscheidung nicht abwartet. 2. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, um nach Ablauf der Begründungsfrist einen einzelnen Zulassungsgrund erstmals in der gebotenen Weise zu rügen. 3. NV: Die Anhörungsrüge dient nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

GGG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 13. September 2011 die unter dem Aktenzeichen 4 K 1488/09 geführte Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin), einer GmbH, ab.