BGH - Beschluss vom 11.03.2021
VIII ZB 97/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 714/20
LG Traunstein, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2151/20

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 97/20

DRsp Nr. 2021/5603

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021107200 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. November 2020 auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Februar 2021 wurden der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 216 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer Eingabe vom 26. Februar 2021.

II.

Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15 , juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08 , WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14 , juris Rn. 5, mwN).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.