Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021107200 - wird zurückgewiesen.
I.
Mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. November 2020 auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Februar 2021 wurden der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 216 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer Eingabe vom 26. Februar 2021.
II.
Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 -
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|