BVerwG - Beschluss vom 06.07.2021
1 KSt 2.21
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 1 KSt 2.21

DRsp Nr. 2021/13773

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Tenor

Die Erinnerungen der Antragsteller gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen vom 17. Mai 2021 in den Verfahren 1 B 17.21 (Kassenzeichen 1180 0494 2713 und 1180 0494 2721) und 1 B 21.21 (Kassenzeichen 1180 0494 2739 und 1180 0494 2747) werden zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Schreiben der Antragsteller vom 18. und 24. Mai 2021 sowie 2. Juni 2021 sind, soweit sie sich gegen die in den Verfahren 1 B 17.21 und 1 B 21.21 ergangenen Kostenrechnungen vom 17. Mai 2021 wenden, als gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenansätze auszulegen.

Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und die nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1 Rn. 3), haben keinen Erfolg. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.