Die Erinnerungen der Antragsteller gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen vom 17. Mai 2021 in den Verfahren
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Schreiben der Antragsteller vom 18. und 24. Mai 2021 sowie 2. Juni 2021 sind, soweit sie sich gegen die in den Verfahren
Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und die nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang nach §
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