BVerfG - Beschluss vom 22.08.2011
1 BvR 2570/10
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II S 3/10
BFH, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II R 46/07

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Erbschaftssteuerrechts durch den Bundesfinanzhof

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2570/10

DRsp Nr. 2011/15779

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Erbschaftssteuerrechts durch den Bundesfinanzhof

Die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den Bundesfinanzhof ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63, 312).