BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X S 29/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 230

Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X S 29/12

DRsp Nr. 2012/23332

Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

NV: Wird der AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (ständige BFH-Rspr.).

Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision unter Aufhebung des Bescheides zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1;

Gründe