BFH - Beschluss vom 08.03.2017
V S 3/17 (PKH)
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 921

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen V S 3/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/6403

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Wurde ein Verfahren zur Gewährung von PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision geführt, das zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz führte, so muss für ein weiteres Beschwerdeverfahren, das im Anschluss an ein klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ergeht, erneut PKH beantragt werden, denn gemäß § 119 ZPO wird PKH nur für jeden Rechtszug gesondert bewilligt.

Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Gericht im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewährt hat, mit der eine Untätigkeitsklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden war. Denn gem. § 119 Abs. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Einer gesonderten Bewilligung bedarf es auch dann, wenn der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG).