FG Sachsen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1695/18
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels ErfolgsaussichtAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen UrteilsErforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe
BFH, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen II S 5/21 (PKH)
DRsp Nr. 2021/11920
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels ErfolgsaussichtAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen UrteilsErforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe
1. NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten.2. NV: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52aFGO gilt.
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels ErfolgsaussichtAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen UrteilsErforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe