BFH - Beschluss vom 21.05.2021
II S 5/21 (PKH)
Normen:
FGO § 52a, § 55, § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1695/18

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels ErfolgsaussichtAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen UrteilsErforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen II S 5/21 (PKH)

DRsp Nr. 2021/11920

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels Erfolgsaussicht Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe

1. NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten. 2. NV: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52a FGO gilt.

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof mangels Erfolgsaussicht Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 52a, § 55, § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.