BFH - Beschluss vom 28.05.2013
X S 20/13
Normen:
GVG § 198; FGO § 155 S. 2; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4;

Zurückweisung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses im Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung gem. § 198 GVG, da schwerwiegende Rechtsverstöße, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht vorliegen

BFH, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen X S 20/13

DRsp Nr. 2013/18208

Zurückweisung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses im Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung gem. § 198 GVG, da schwerwiegende Rechtsverstöße, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht vorliegen

Normenkette:

GVG § 198; FGO § 155 S. 2; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4;

Gründe

I. Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Erinnerungen vom 5. Dezember 2012 sowie die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 21. Dezember 2012 des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) zurückgewiesen. Diese Beschlüsse sind der Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners (Prozessbevollmächtigte) am 23. Februar 2013 zugestellt worden.

Am 26. März 2013 hat der Kostenschuldner u.a. erneut beantragt,

sämtliche Kostenfestsetzungen aufzuheben und bis zur Aufhebung der festgesetzten Gerichtskosten Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren. Zudem beantragt er Vorlage der Rechtssache beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).