LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2023
L 10 R 3772/20
Normen:
SGB VI § 71 Abs. 4; SGB IX § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2514/19

Zurverfügungstehen der Arbeitsvermittlung als Voraussetzunng für den Leistungsempfang von Übergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 10 R 3772/20

DRsp Nr. 2024/1040

Zurverfügungstehen der Arbeitsvermittlung als Voraussetzunng für den Leistungsempfang von Übergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme

Zwischenübergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger der Arbeitsvermittlung subjektiv und objektiv zur Verfügung steht. Führt er seine Fortbildung in Vollzeit privat weiter, besteht jedenfalls keine subjektive Verfügbarkeit. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB VI setzt den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraus. Die zu § 51 Abs. 4 SGB IX ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt insoweit auch weiterhin.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 71 Abs. 4; SGB IX § 51 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.07.2018.