Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.07.2018.
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