FG Hessen - Beschluss vom 18.07.1997
3 V 1449/97

Zusammenveranlagung nach § 1 a EStG

FG Hessen, Beschluss vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 3 V 1449/97

DRsp Nr. 2001/2871

Zusammenveranlagung nach § 1 a EStG

§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG stellt für die Zusammenveranlagung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Steuerinländers mit seinem im EU-Ausland lebenden Ehegatten darauf ab, daß die im Ausland zu besteuernden Einkünfte 10 % der Welteinkünfte bzw. DM 24.000 nicht überschreiten. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob diese mit dem Gemeinschaftsrecht (Diskriminierungsverbot des Art. 48 EG-Vertrag) vereinbar ist.

Gründe:

Der 19.. geborene Antragsteller ist britischer Staatsbürger. Er arbeitet seit Jahren bei der Cargo in M. als Flugzeugführer und unterhält in der Nähe einen (zweiten) Wohnsitz. Seinen Familienwohnsitz hat er in England. Dort leben seine Frau und die gemeinsame Tochter. Seine Frau arbeitet in England und hat im Streitjahr 1994 insgesamt Einkünfte in Höhe von umgerechnet DM bezogen. Der Antragsteller hat als Arbeitnehmer im Streitjahr brutto DM verdient; darauf sind nach Steuerklasse III Lohnsteuern einbehalten worden.