FG Köln - Urteil vom 20.11.2003
13 K 1009/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 963

Zuschläge an den Gesellschafter-GF für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als vGA

FG Köln, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 13 K 1009/02

DRsp Nr. 2004/3024

Zuschläge an den Gesellschafter-GF für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als vGA

1. Die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-GF über die gesonderte Vergütung von Überstunden oder von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist Indiz für eine gesellschaftsrechtlich veranlasste vGA. 2. Eine schuldrechtliche (betriebliche) Veranlassung der zeitbezogenen Vergütungsregelung ergibt sich weder aus der regelmäßig erforderlichen Anwesenheit zu diesen Zeiten, noch aus einer Kontrollmöglichkeit der zutreffenden Abrechnung durch externe und zentrale Überprüfung, noch daraus, dass sich das Unternehmen in der Aufbauphase befindet, noch daraus, dass der Geschäftsführer nur ein Minderheitsgesellschafter ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Unternehmensgegenstand der am 28.8.1998 gegründeten Klägerin ist die Errichtung und das Betreiben verschiedener Restaurantbetriebe. Sie steht zu je 1/3 im Anteilsbesitz ihres Gesellschafter-Geschäftsführers G und der X Beteiligungs- und Geschäftsführungs GmbH. Herr G wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.