Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen VI R 47/91
DRsp Nr. 1996/11624
Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
»1. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Lebensversicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG sind steuerpflichtiger und nicht nach § 3 Nr. 62 S. 2 EStG von der Steuer befreiter Arbeitslohn.2. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42 dEStG ist in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und die für eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO (1977) erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 26.07.1974 VI R 24/69, BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756).«