Das Finanzgericht Nürnberg ist örtlich unzuständig. Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - ist in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 und 78 des Einkommensteuergesetzes seit dem 01.05.2013 das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).
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