FG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2013
3 K 968/13
Normen:
FGO § 38 Abs. 2a;

Zuständiges Gericht für Klagen wegen Kindergeld bei Streit über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt

FG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 968/13

DRsp Nr. 2014/3366

Zuständiges Gericht für Klagen wegen Kindergeld bei Streit über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt

Ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland streitig, so ist es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausreichend, dass die Wohnsitzangabe des Klägers plausibel ist. Ein Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht erforderlich; dies ist dann Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Klage.

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 2a;

Entscheidungsgründe:

Das Finanzgericht Nürnberg ist örtlich unzuständig. Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - ist in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 und 78 des Einkommensteuergesetzes seit dem 01.05.2013 das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).