BFH - Beschluß vom 01.12.2000
VIII B 79/99
Normen:
GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Zuständigkeit für die Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 79/99

DRsp Nr. 2001/4767

Zuständigkeit für die Streitwertfestsetzung

Für die Streitwertfestsetzung ist das Prozessgericht und nicht der Bundesfinanzhof zuständig.

Normenkette:

GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- hat, nachdem ihre Klage von der Vorinstanz abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 3. August 2000 zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8 000 DM festsetzen.

Der Antrag ist unzulässig, da für die begehrte Streitwertfestsetzung nicht der Bundesfinanzhof --BFH-- (Rechtsmittelgericht), sondern das Prozessgericht --vorliegend also das Finanzgericht-- zuständig ist (§ 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 36).