OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2013
I-10 U 93/13
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 15.05.2013

Zustandekommen eines Kaufvertrags über eine Einbauküche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen I-10 U 93/13

DRsp Nr. 2018/15769

Zustandekommen eines Kaufvertrags über eine Einbauküche

Dem Zustandekommen eines Kaufvertrages über eine Einbauküche steht nicht entgegen, dass den Vertragsparteien das Fehlen eines Aufmaßes bekannt war und sie die Bemessung und Zuordnung der "Schränke, Arbeitsplatten, Geräte und Zubehör" einer "detaillierten Ausarbeitung" vorbehalten haben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1.

an die Klägerin 5.999,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen und

2.

die Klägerin von vorgerichtlichen Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 459,40 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 154 Abs. 1;

[Gründe]