Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
1.an die Klägerin 5.999,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen und
2.die Klägerin von vorgerichtlichen Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 459,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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