BayObLG - Beschluss vom 02.12.2019
201 ObOWi 1817/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Zustellung eines Bußgeldbescheids für in Österreich lebenden, deutschen StaatsangehörigenZulässigkeit des Einspruchs gegen Bußgeldurteil nur durch Einvernehmensanwalt in Abstimmung mit deutschem RechtsanwaltZustimmungserfordernis durch deutschen Rechtsanwalt bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch österreichischen Rechtsanwalt

BayObLG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1817/19

DRsp Nr. 2021/14112

Zustellung eines Bußgeldbescheids für in Österreich lebenden, deutschen Staatsangehörigen Zulässigkeit des Einspruchs gegen Bußgeldurteil nur durch Einvernehmensanwalt in Abstimmung mit deutschem Rechtsanwalt Zustimmungserfordernis durch deutschen Rechtsanwalt bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch österreichischen Rechtsanwalt

1. Der Wirksamkeit der Zustellung eines gegen einen in Österreich wohnhaften deutschen Betroffenen gerichteten Bußgeldbescheides bzw. eines auf seinen Einspruch hin ergangenen Bußgeldurteils an einen österreichischen dienstleistenden Rechtsanwalt aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Zustellungsvollmacht steht § 31 EuRAG nicht entgegen.2. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt gem. § 28 Abs. 1 EuRAG begründet werden. Andernfalls erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.