BFH - Beschluss vom 07.11.2012
XI E 4/12
Normen:
FGO § 62 Abs. 6 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 398

Zustellungsadressat für die Bekanntgabe der Kostenrechnung

BFH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen XI E 4/12

DRsp Nr. 2013/1979

Zustellungsadressat für die Bekanntgabe der Kostenrechnung

NV: Die Gerichtskostenrechnung ist im Finanzgerichtsprozess gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten des erledigten Verfahrens bekannt zu geben, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht.

Die Bekanntgabe der Kostenrechnung hat an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 6 S. 5;

Gründe

I. Mit Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12 wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011 5 K 5220/11 als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gegen die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom August 2012 in Höhe von ... € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt X adressiert.