I. Mit Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12 wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011
Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gegen die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom August 2012 in Höhe von ... € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt X adressiert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|