BSG - Beschluss vom 11.12.2019
B 6 A 1/19 B
Normen:
SGB V § 79; SGB IV § 35a ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 38/17

Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag einer Kassenzahnärztlichen VereinigungMehrfach begründetes BerufungsurteilGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 A 1/19 B

DRsp Nr. 2020/1944

Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mehrfach begründetes Berufungsurteil Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 702 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 79; SGB IV § 35a ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) begehrt von dem beklagten Land die Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag. Im Jahr 2017 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf zuvor geführte Korrespondenz mit, dass er dem eingereichten Vertragsentwurf mit Ausnahme der Vertragsbestandteile in § 5 Ziff 2 bis 6 des Vertragsentwurfs zustimme. Die in den genannten Vertragsbestandteilen vorgesehene Direktzahlung für oder als Altersversorgung für den Vorstand sei unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zustimmungsfähig. § 5 Ziff 2 und 3 des Vertragsentwurfs haben folgenden Wortlaut:

2. "Die KZV Berlin gewährt dem Mitglied des Vorstandes darüber hinaus Leistungen der Altersversorgung als anrechnungsfreien Zuschuss zur Altersversorgung. Zugesagt werden Leistungen