BSG - Urteil vom 12.11.1996
9 RVs 4/96
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 3 § 161 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 76 ArbGG 1979
BSGE 79, 235
NZS 1997, 387
SozR 3-1500 § 161 Nr. 10

Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision per Telefax, Hilflosigkeit eines gehörlosen gelernten Malers

BSG, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 9 RVs 4/96

DRsp Nr. 1997/2229

Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision per Telefax, Hilflosigkeit eines gehörlosen gelernten Malers

1. Der Revisionskläger genügt der Form des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG, wenn er dem Revisionsgericht fristgerecht ein Telefax vorlegt, mit dem ihm der Gegner die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt hat.2. Aus der Notwendigkeit berufbegleitenden Lernens läßt sich nicht allgemein der Schluß ziehen, daß ein Gehörloser, hier ein gehörloser gelernter Maler, lebenslang hilflos i.S. des Einkommensteuerrechts bleibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 3 § 161 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der im März 1947 geborene Kläger ist seit seinem 2. Lebensjahr gehörlos. Als Behinderung ist bei ihm seit Dezember 1975 "Taubstummheit" und seit Mai 1981 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt, die seit 1. August 1986 einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 entspricht. Der Kläger hat bis 1962 die Gehörlosenschule und anschließend bis 1965 eine Malerlehre mit überdurchschnittlichem Erfolg durchlaufen. Er ist seither als Malergeselle tätig. Im Oktober 1994 beantragte er beim Beklagten die Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1995 ab.