VGH Hessen - Urteil vom 28.10.2021
1 A 2254/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5730/16

Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten

VGH Hessen, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 1 A 2254/17

DRsp Nr. 2022/9993

Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten

1. Eine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten nimmt das für hessische Richterinnen und Richter geltende einfache Recht nicht vor, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass für Richterinnen und Richter keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten.2. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften zählen, finden vor diesem Hintergrund auf hessische Richterinnen und Richter keine entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2017 - 9 K 5730/16.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zeitgutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto nach § 1a der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758).